Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen – § 4 BDSG „gekippt“

Seit Wirksamwerden der DSGVO und der Einführung des (nun nicht mehr ganz so) neuen BDSG im Mai 2018 war eine der sehr kontrovers diskutierten Fragen, die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung durch die nicht-öffentlichen Stellen.*

Der Hintergrund dieser Diskussionen liegt in den unterschiedlichen Auffassungen zu der anwendbaren Regelung. In der DSGVO gibt es keine explizite Regelung zur Videoüberwachung. Ob der Einsatz einer Kamera für den konkreten Einsatzbereich zulässig ist, entscheidet sich demnach entsprechend den allgemeinen Regeln der Zulässigkeit einer Verarbeitung. Im nicht-öffentlichen Bereich wird hier im Großteil der Fälle Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO, also das berechtigte Interesse des Verantwortlichen, herangezogen werden. Diese Rechtsgrundlage sieht stets eine Interessenabwägung vor. Eine Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen ist nur zulässig, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist also in jedem Einzelfall zunächst festzuhalten, worin genau die berechtigten Interessen des Verantwortlichen liegen. Anschließend sind diese Interessen gegen die einer Videoüberwachung entgegenstehenden Interessen der betroffenen Person abzuwägen. Der Verantwortliche hat also immer den administrativen Aufwand der ausführlichen Dokumentation und ebenfalls immer das Risiko, dass eine Aufsichtsbehörde bei einer Überprüfung zu einem anderen Ergebnis kommt.

Spezielle Regelung nach dem BDSG

Der deutsche Gesetzgeber hatte die Absicht, hier zumindest für öffentlich zugängliche Räume eine klarere und einfachere Regelung zu schaffen. Hierzu hat er in § 4 BDSG die Voraussetzungen festgelegt unter denen eine Überwachung öffentlich zugänglicher Räume zulässig sein soll. Der Gesetzgeber nennt die folgenden Anwendungsfälle:

1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke.

Zudem hat der deutsche Gesetzgeber Erleichterungen hinsichtlich der Informationspflichten geschaffen.

In § 4 Abs. 2 BDSG wird folgendes festgelegt:

„Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.“

Mit dieser Regelung hatte der deutsche Gesetzgeber erhebliche Erleichterungen hinsichtlich der für den Verantwortlichen bestehenden Informationspflichten geschaffen. Die Informationspflichten ergeben sich normalerweise aus Artt. 13 und 14 DSGVO und sind erheblich umfangreicher. Wir haben hierzu bereits berichtet (hier).

Ist § 4 BDSG europarechtswidrig?

Recht früh haben sich die Aufsichtsbehörden auf den Standpunkt gestellt, dass § 4 BDSG europarechtswidrig sei und diese Regelung daher für nicht anwendbar erachtet. Sie stützten ihre Argumentation dabei auf die Meinung, für eine Regelung zur Videoüberwachung existiere keine Öffnungsklausel in der DSGVO. Das bedeutet, dass der deutsche Gesetzgeber seine Kompetenzen überschritten hätte und hierzu gar keine ergänzende Regelung hätte erlassen dürfen. Für die Verantwortlichen im nicht-öffentlichen Bereich stellte sich also die Frage, auf welche Norm sie ihre Videoüberwachungsmaßnahmen stützen sollen (und dürfen). Die Aufsichtsbehörden beharrten auf ihrer restriktiven Auslegung während in den Kommentierungen keine einheitliche Auffassung zu finden war.

Für die Unternehmen bedeutete dies ein Dilemma. Sollte man die übersichtlichen kurzen Informationen gemäß § 4 BDSG in Form eines Hinweisschildes bereithalten und das Risiko eingehen, einen Datenschutzverstoß zu begehen oder sollte man lieber die umfangreichen Informationen gemäß DSGVO bereithalten. Diese sind speziell im Fall der Videoüberwachung nicht wirklich praxistauglich. Dieser Gordische Knoten wurde nun durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) gelöst.

Was hat das höchste Verwaltungsgericht nun entschieden?

Das BVerwG hat die Auffassung der Kritiker bestätigt und § 4 BDSG in der aktuellen Fassung für europarechtswidrig erklärt. Die Videoüberwachungsmaßnahmen bei nicht-öffentlichen Stellen sind nach dem Richterspruch nur entsprechend den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO möglich.

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung nun für die Praxis?

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat vor allem weitreichende praktische Konsequenzen. Die Verantwortlichen, die Videoüberwachungsanlagen einsetzen und in der datenschutzrechtlichen Dokumentation (beispielsweise in den Informationen nach Art. 13 bzw. Art. 14 DSGVO oder im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO) für die Videoüberwachung § 4 BDSG als Rechtsgrundlage bisher angegeben haben, haben nun die Dokumente anzupassen und auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zu verweisen. Wobei in diesem Zusammenhang natürlich auch geprüft werden sollte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend gegeben sind. Neben der Dokumentation trifft es natürlich auch die Hinweisschilder, die auf die stattfindende Videoüberwachung hinweisen. Auch hier muss die Rechtsgrundlage nun angepasst werden. Zudem ist mangels Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 BDSG die knappe Form der Auskunft nicht (mehr) ausreichend, sondern die Informationspflichten gemäß Artt. 13 bzw. 14 DSGVO sind zu erfüllen.

An diesem aktuellen Beispiel zeigt sich auch, wie wichtig es ist, dass in den Unternehmen in organisatorischer Hinsicht dafür gesorgt wird, dass die für den Datenschutz relevanten Dokumente regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Anders wird man der gesetzlichen Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO nicht nachkommen können.

* – Videoüberwachung durch öffentliche Stellen ist in Deutschland landesrechtlich geregelt und ist nicht Gegenstand unserer heutigen Betrachtung.

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