Ist die Veröffentlichung von Bildern mit Personen erlaubt? – Wir machen uns ein Bild davon!

Ein Schreckensszenario für Berufsfotografen, Hobbyfotografen und Firmen, deren Kerngeschäft aus der Fotografie in öffentlichen Räumen besteht. Spätestens mit Beginn der Wirksamkeit der DS-GVO wird die Auffassung vertreten, dass für jedes Bild, auf dem eine Person zu erkennen ist, im Grunde die Einwilligung des Betroffenen vorhanden sein müsste. Das würde aber jede künstlerische Spontansituation eines Bildes verhindern und für jedes Bild einen erheblichen Aufwand bedeuten. Das KunstUrhG (KUG) für die Veröffentlichung und Zurschaustellung von Personenbildnissen enthält mit den §§ 22, 23 KUG Regelungen hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos. Die Erleichterungen des § 23 KUG, nach denen erstellte Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden dürfen, betreffen im Wesentlichen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen sowie Bilder von Versammlungen. Fraglich ist jedoch, ob das KUG im Widerspruch zur DS-GVO steht und daher künftig nicht mehr anwendbar ist.

Das OLG Köln hat nun in einem Urteil vom 18.06.2018 mit dem Aktenzeichen: 15 W 27/18 entschieden, dass das KUG auch weiterhin zumindest im journalistischen Bereich anwendbar sein wird. Hintergrund ist die Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DS-GVO, die es den Mitgliedsstaaten erlaubt, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken Ausnahmeregelungen zu erlassen. Die Erleichterungen des § 23 KUG sind nach Auffassung des OLG Köln solche Ausnahmeregelungen, die durch die Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DS-GVO gedeckt sind. Es gibt jedoch nach wie vor keine Entscheidung, inwieweit die in § 23 KUG genannten Ausnahmen auch in anderen Bereichen Anwendung finden. Ob also beispielsweise Fotos von der Betriebsfeier veröffentlicht werden dürfen, ist weiter unklar.

Bei der Anfertigung von Personenbildern, die nicht unter eine der Ausnahmen des § 23 KUG fallen ist nach wie vor in jedem Falle eine Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen. Zeitgleich mit der Einwilligung ist auf das Recht zum Widerruf hinzuweisen. Veröffentichte Bilder von Personen, die ihre Einwilligung wirderrufen, sind unverzüglich zu entfernen.

Von der Einwilligung unabhängig sind die Informationspflichten, die immer dann gelten, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern die Person nicht identizfierbar ist, entfallen die Informationspflichten. Dies ist in Art. 11 DS-GVO geregelt. Demnach ist der Verantwortliche nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung der DS-GVO zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren. Werden also beispielsweise Fotos einer Demonstration veröffentlicht, dann ist der Fotograf nicht verpflichtet, die Teilnehmer der Demonstration nach deren Kontaktdaten zu fragen, nur um diese zur Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 oder 14 DS-GVO zu nutzen.

Möchten Sie Fotos von Ihren Mitarbeitern oder von Veranstaltungen, auf denen Personen erkennbar sind, veröffentlichen? Sprechen Sie uns an, gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Notwendigkeit und ggf. der Formulierung von Einwilligungserklärungen.