Der Brexit und der Datenschutz

Die Aufregung um den Brexit hat sich in der breiten Öffentlichkeit noch immer nicht gelegt. Auch große Unternehmen ziehen mittlerweile ihre Konsequenzen aus dem anstehenden Brexit und verlagern Ihren Firmensitz, Ihre Produktion oder auch ganze Unternehmen in andere europäische Länder. Aus rechtlicher Sicht betroffen sind insbesondere das Steuerrecht, das Bankrecht sowie das Markenrecht. Nicht zuletzt aus Compliance-Gesichtspunkten stellen sich insbesondere nach Verkündung eines No-Deal-Brexit viele Fragen auch hinsichtlich des Datenschutzes. Hier ergeben sich weitreichende Überlegungen und Fragen, die zum jetzigen Zeitpunkt adressiert werden müssen.

Für Unternehmen gilt es jetzt umso mehr nicht nur die weitreichenden Folgen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu berücksichtigen und Prozesse im Bereich der Dokumentation von Verfahren, der Erfüllung der Rechte Betroffener und den Umgang mit Dienstleistern neu zu bewerten und umzustellen.

Es ist zu hoffen, dass bis zum 29. März 2019 die britischen Aufsichtsbehörden zusammen mit den Verantwortlichen in Großbritannien alles daran setzen werden, dass die Anforderungen der DS-GVO umgesetzt werden. Das heißt: Unternehmen, die sowohl in Großbritannien als auch in der EU tätig sind, werden auch noch bis zu dem oben genannten Datum die Umsetzung der DS-GVO vorantreiben, um sich „das Leben danach“ zu vereinfachen.

Bitte handeln Sie …. jetzt!

Dennoch sollten auch Unternehmen, die bereits gut im Bereich Datenschutz aufgestellt sind, darauf achten, dass es sich bei Großbritannien nach dem Brexit voraussichtlich zunächst um ein Drittland wie die Philippinen, die USA oder Iran handeln wird. Dies hat für alle(!) nach dem Stichtag – den 29. März 2019 – erfolgenden Verarbeitungen die Folge, dass Daten nicht mehr „einfach so“ übermittelt werden dürfen. Stattdessen könnten von heute auf morgen in der Zusammenarbeit die Regelungen der Artikel 44 ff. DS-GVO relevant werden. Damit wären auch bereits seit Jahren etablierte Formen der Zusammenarbeit, beispielsweise in Form von Auftragsverarbeitungen, gefährdet und könnten unrechtmäßig werden, sofern keine zusätzlichen Vereinbarungen getroffen werden.

Rettung durch Angemessenheitsbeschluss?

Nur für den Fall, dass die EU-Kommission einen sogenannten Angemessenheitsbeschluss trifft, der feststellt, dass ein angemessenes Datenschutzniveau in Großbritannien herrscht, könnten vereinfachte Regelungen zur Übermittlung greifen. Da sich die EU-Kommission bisher mit konkreten Aussagen und Entscheidungen zur Umsetzung der DS-GVO in Großbritannien zurückhielt, ist nicht damit zu rechnen, dass bis zum Vollzug des Brexit ein entsprechender Angemessenheitsbeschluss vorliegt. Der letzte Angemessenheitsbeschluss (Japan, s. hier) hat Jahre benötigt.

Drittland-Niveau

Wir gehen davon aus, dass der Datenaustausch mit Großbritannien nach einem EU-Austritt wie mit einem Drittland durchzuführen ist.

Für Unternehmen, die Daten nach Großbritannien übermitteln oder dort speichern, wäre es ein unkalkulierbares Risiko, einfach abzuwarten, ob Großbritannien zu einem Drittland mit angemessenem Datenschutzniveau erklärt wird. Übermittlungen nach dem 29. März 2019 wären dann nicht mehr datenschutzkonform und können (beziehungsweise werden mit ziemlicher Sicherheit) Bußgelder zur Folge haben. In diesem Zusammenhang weisen wir auch noch einmal auf unseren letzten Artikel zur „Bußgeldwelle“ hin. Dass die Aufsichtsbehörden den Brexit als Aufhänger für flächendeckende Prüfungen nehmen, erscheint uns gar nicht so unwahrscheinlich.

Als Fazit bleibt die Empfehlung, unverzüglich alle Prozesse zu analysieren (die relevanten sollten sich im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten finden), ob ein Bezug zu Großbritannien besteht. Für diese ist dann zu prüfen, inwiefern mithilfe von EU-Standardverträgen kurzfristig Abhilfe geschaffen werden kann. Eine andere Möglichkeit ist unseres Erachtens in der Kürze der Zeit bis zum 29.03.2019 nicht mehr möglich.

Benötigen auch Sie Unterstützung beim Umgang mit dem Brexit aus Datenschutz-Sicht? Melden Sie sich bei uns, wir stehen an Ihrer Seite!