Abmahnungen wegen Verstößen gegen die DS-GVO

Viel war spekuliert worden, inwieweit Verstöße gegen die DS-GVO abmahnfähig sein würden. Jetzt, einen Monat nach Beginn der Wirksamkeit der DS-GVO, lohnt ein Blick auf die diesbezüglichen Entwicklungen.

Hintergrund von Abmahnungen

In den Gesprächen mit unseren Kunden stellen wir immer wieder fest, dass bezüglich Bußgeldern, Klagen und Abmahnungen einiges durcheinander gebracht und nicht klar voneinander abgegrenzt wird. Abmahnungen haben nichts mit den Aufsichtsbehörden und den von diesen gegebenenfalls verhängten Bußgeldern zu tun. Der Hintergrund der diesbezüglichen Abmahnungen ist vielmehr im Wettbewerbsrecht zu finden. Verstößt ein Marktteilnehmer gegen eine sogenannte Marktverhaltensregel, dann haben dessen Wettbewerber das Recht diesen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. In der Abmahnung wird daher derjenige, der gegen die Marktverhaltensregel verstoßen hat, auf seinen Verstoß hingewiesen und aufgefordert, den Verstoß künftig zu unterlassen. Akzeptiert der Empfänger den Inhalt der Abmahnung, so bestätigt er dies dem Abmahnenden und verpflichtet sich in der Regel schriftlich, den Verstoß künftig zu unterlassen und im Wiederholungsfall eine Strafe zu zahlen. Die Abmahnung ist also im Grunde nur der Hinweis auf einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel sowie die Aufforderung, diesen Verstoß künftig zu unterlassen. Wenn Sie sich jetzt wunden, warum Sie bis jetzt hier noch nichts von Kosten gelesen haben, dann ist das zunächst richtig. Für die Abmahnung kann der Wettbewerber keinerlei Kosten geltend machen. Er kann allerdings einen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Abmahnung beauftragen. Und genau um diese Kosten geht es. Der mit der Durchführung der Abmahnung beauftragte Rechtsanwalt, kann seinen Aufwand gegenüber dem Adressaten der Abmahnung geltend machen.

Der Rest der Geschichte ist weitestgehend bekannt. Einige Rechtsanwälte haben sich auf dieses Geschäftsmodell spezialisiert und es zu ihrer Haupteinnahmequelle gemacht. (Missbräuchliche) Massenabmahnungen waren häufig die Folge. Der Gesetzgeber hat es bis heute nicht geschafft, der missbräuchlichen Durchführung von Abmahnungen einen Riegel vorzuschieben.

Datenschutzverstöße als Marktverhaltensregel

Wie oben beschrieben, geht es darum, ob Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen als Markverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. Und hierüber streiten sich die Experten derzeit noch. In der Vergangenheit gab es Gerichtsurteile, die § 13 TMG als Marktverhaltensregel angesehen haben (z.B. LG Hamburg, 26.11.2015, Az. 33 O230/15). Damit war beispielsweise eine fehlende Datenschutzerklärung abmahnfähig. Wie dies künftig aussieht, können wir derzeit noch nicht sagen. Es gibt noch keine diesbezüglichen Gerichtsurteile. Bis dies so weit ist, kann es noch einige Zeit dauern.

Aktuelle Abmahnungen

Ein Blick auf die aktuelle Berichterstattung zeigt, dass die große Abmahnwelle nach dem 25.05.2018 ausgeblieben ist. Dennoch wird vereinzelt von Abmahnungen berichtet. In der Regel geht es um fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärungen. Wichtig: Dies ist kein Beweis dafür, dass derartige Verstöße auch tatsächlich abmahnfähig sind. Es zeigt nur, dass einige Rechtsanwälte diese Rechtsauffassung haben (schließlich verdienen sie auch gut daran) und daher Abmahnungen versenden. Nur Gerichte werden letztlich irgendwann entscheiden, welche Verstöße abmahnfähig sind. Häufig führen Abmahnungen gar nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung, da entweder der Abmahner die Kosten begleicht oder der Abmahnende auf die gerichtliche Durchsetzung der Kosten verzichtet.

Und die Politik….

Es wird derzeit darüber diskutiert, den Missbrauch des Abmahnwesens einzudämmen. Eigentlich sind sich die an der Regierung beteiligten Parteien einig, dass diesbezüglich etwas unternommen werden sollte. Eine Einigung konnte bisher jedoch noch nicht herbeigeführt werden.

Empfehlung

Und was kann nun aus diesen Kenntnissen als Handlungsempfehlung abgeleitet werden? Grundsätzlich ist es ja auch aus anderen Gründen sinnvoll, die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Denken wir hier nur an die Aufsichtsbehörden und die aus dieser Richtung drohenden Bußgelder. Es kann also nur empfohlen werden, die Datenschutzerklärung der Internetseite hinsichtlich der Vorgaben der DS-GVO anzupassen. Die Datenverarbeitung auf der Internetseite sollte ebenfalls an die Vorgaben der DS-GVO angepasst werden. Selbst wenn man weiterhin Tracking-Tools, wie Google Analytics verwenden möchte, und diesbezüglich nicht dem Positionspapier der DSK folgt, sollten alle Vorgaben wie IP-Anonymisierung und Möglichkeit zum Widerspruch sowie natürlich auch die korrekte und vollständige Information zu diesen Sachverhalten in der Datenschutzerklärung umgesetzt werden. Sobald personenbezogene Daten übermittelt werden, sollte die Kommunikation verschlüsselt erfolgen.

Möchten Sie Ihren Internetauftritt auf Konformität zur DS-GVO überprüfen lassen? Sprechen Sie uns an, gerne unterstützen wie Sie bei der Überprüfung und Anpassung Ihrer Datenschutzerklärung.