Seit Januar dieses Jahres ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) anzuwenden. Unternehmen sind dadurch verpflichtet den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Aber, was hat das mit Datenschutz zu tun? Im Gesetz ist definiert, dass die Auftraggeber von Werk- oder Dienstleistungen dafür haften, dass der Arbeitnehmer des Dienstleisters korrekt bezahlt wird, also mindestens den Mindestlohn erhält. Letztlich haftet also der Auftraggeber dafür, dass der Auftragnehmer sich an das Gesetz hält. Diese Situation hat in der Vergangenheit für viel Verunsicherung gesorgt und resultiert regelmäßig darin, dass der Auftraggeber sich vom Auftragnehmer die Einhaltung des Mindestlohns schriftlich bestätigen lässt. Viele Auftraggeber schießen bei dieser Bestätigung allerdings über das Ziel hinaus und fordern den Nachweis der Höhe des Lohns der eingesetzten Mitarbeiter. An dieser Stelle wird es aus datenschutzrechtlicher Sicht brenzlig. Einerseits hat der Auftraggeber natürlich ein berechtigtes Interesse. Schließlich muss er aufgrund gesetzlicher Anforderungen sicherstellen, dass tatsächlich der Mindestlohn gezahlt wird. Dagegen steht allerdings das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers, um dessen sensible Daten es in der Anfrage geht. Dieser hat selbstverständlich ein Recht darauf, dass die Höhe seiner Entlohnung mit allen damit zusammenhängenden Informationen vertraulich behandelt wird. Dem Auftraggeber also einfach die Liste der Lohnhöhe der Mitarbeiter vorzulegen ist keine Lösung. Wie aber kann ein Dienstleister seinen Auftraggebern die Einhaltung des MiLoG nachweisen? Eine Möglichkeit ist z. B. eine entsprechende Bestätigung durch eine externe Stelle wie z. B. den Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater einzuholen. Dieser kennt die Gehälter der Mitarbeiter ohnehin und kann dann – natürlich ohne Nennung der Höhe der Gehälter – bestätigen, dass der Auftragnehmer den Mindestlohn zahlt. Der Nachweis einer konkreten Lohnhöhe ist hierfür nicht zwingend nötig. Eine Lösung, die sicher nicht funktionieren wird, ist die Einwilligung der Arbeitnehmer in die Übermittlung der Lohndaten an Auftraggeber. Hier dürfte es an der vom BDSG geforderten Freiwilligkeit fehlen. Wenn Sie eine Lösung für den Nachweis des Mindestlohns suchen, beziehen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten mit ein.
Der Mindestlohn und der Datenschutz
Seit Januar dieses Jahres ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) anzuwenden.
18.08.2015
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