Verwendung von Dashcams – darf man das jetzt, oder doch nicht?

Die Gefahren im öffentlichen Straßenverkehr sind vielfältig. Im Fall eines Unfalls ist es für die betroffenen Personen oft sehr schwer, den Beweis der eigenen Unschuld bzw. der Schuld des Unfallverursachers zu führen. Dies ist zumindest ein Grund, weshalb sich die sogenannten Dashcams, kleine Kameras, die meist im Bereich der Windschutzscheibe angebracht werden und das Geschehen im Straßenverkehr als Video aufzeichnen, zunehmender Beliebtheit erfreuen. Viele erhoffen sich davon, im Fall der Fälle aussagekräftiges Material zu haben um den Beweis führen zu können.

Nach Angaben des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (Bitkom) nutzten zum Zeitpunkt der Durchführung eines Interviews zum Thema Dashcams im Jahre 2018 rund 8 Prozent der Befragten bereits eine solche, 13 Prozent der Befragten beabsichtigten, diese in der Zukunft zu nutzen. Fast jeder Zweite (47 Prozent) vertrat sogar die Auffassung, dass es eine gesetzliche Dashcam-Pflicht geben müsste (Link zur Presseinformation des Bitkom).

Wenn Dashcams nun so beliebt sind und es einen großen Teil der Menschen in Deutschland zu geben scheint, die Dashcams sogar verpflichtend einführen würden, wo liegen dann die Probleme?

Das „Problem“ Datenschutz

Das Problem beim Einsatz von Dashcams besteht darin, dass sie das Geschehen im öffentlichen Straßenverkehr aufzeichnen und dabei auch personenbezogene Daten erfassen. Hierzu gehören beispielsweise die KFZ-Kennzeichen der anderen Verkehrsteilnehmer sowie Videoaufnahmen von Personen, die sich auf oder in der Nähe einer Straße aufhalten. Dabei ist es für die gefilmten Verkehrsteilnehmer nicht möglich, sich der Überwachung durch die Dashcams, von denen sie regelmäßig keine Kenntnis haben, zu entziehen. Darin liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gefilmten Verkehrsteilnehmer (betroffenen Personen) und dieser Eingriff bedarf – weil bei Aufnahmen zum Zweck der Beweisführung der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eröffnet ist – einer Rechtsgrundlage. Dies gilt übrigens unabhängig davon, ob es sich um dienstliche Fahrten oder ein vom Arbeitgeber bereitgestelltes KFZ handelt oder ob eine Privatperson in ihrem eigenen PKW unterwegs ist.

Zu messen ist die Rechtmäßigkeit des Eingriffs, nachdem der § 4 BDSG vom Bundesverwaltungsgericht (teilweise) für europarechtswidrig erachtet wurde (vgl. unseren Beitrag vom 09.07.2019), an Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf demnach nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Verantwortlichen oder Dritten erforderlich ist und sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Ausführlich hatten wir über diese Rechtsgrundlage hier berichtet. Das bedeutet, dass eine Abwägung zwischen den Interessen des Autofahrers und Dashcam-Nutzers (Verantwortlicher) und denjenigen der betroffenen Personen vorzunehmen ist. Wie aber fällt diese Abwägung im vorliegenden Fall aus?

Zulässigkeit: Auffassung der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden

Nach der aktuellen Auffassung der deutschen Aufsichtsbehörden, wie sie zuletzt (Stand: 28.01.2019) im „Positionspapier zur Unzulässigkeit von Videoüberwachung aus Fahrzeugen (sogenannte Dashcams)“ der Datenschutzkonferenz (DSK, dem Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder), veröffentlicht wurde, fällt die Abwägung im Fall der permanenten anlasslosen Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs nicht zugunsten des Verantwortlichen aus.

Damit wäre eine derart stattfindende Videoüberwachung zum Zweck der Beweisführung aus Sicht des Datenschutzes nicht erlaubt. Eine Ausnahme wäre, wie die DSK auf Seite 2 des Positionspapiers betont, nur möglich, „wenn (technische) Möglichkeiten zum Einsatz gebracht werden, die sicherstellen, dass eine Kamera lediglich kurzzeitig anlassbezogen aufzeichne.“ Solche Kameras werden in Abgrenzung zu den Dashcams, die permanent aufzeichnen, auch als sogenannte Crashcams bezeichnet, die nur dann eine Aufzeichnung dauerhaft speichern, wenn ein Unfallsensor ausgelöst wird. Um auch einige Sekunden vor der Auslösung durch die Crash-Sensoren die Entstehung des Unfalls aufzuzeichnen, erfolgt die technische Umsetzung derart, dass die Kamera zwar fortlaufend aufzeichnet und speichert, die Aufnahmen jedoch regelmäßig kurz nach der Aufzeichnung (i.d.R. nach ca. 90 Sekunden) wieder löscht oder überschreibt. Nur nach Auslösen des Crash-Sensors wird die Aufzeichnung dauerhaft gespeichert und dem Anwender Zugriffsmöglichkeit auf die Aufzeichnung gegeben.

Nach Auffassung des Landesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI Rheinland-Pfalz) sowie des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) wäre der Einsatz eines solchen Systems datenschutzkonform, obwohl andere ungelöste Probleme (dazu gleich mehr) bestehen würden (Link zur Stellungnahme des LfDI Rheinland-Pfalz ).

Aufnahmen zu anderen Zwecken

Besonders interessant ist jedoch, dass die DSK in ihrem oben genannten Positionspapier die Zulässigkeit der Dashcam-Nutzung vom Hauptzweck abhängig macht. Sie formuliert es wie folgt:

„Soweit mit den Dashcams in öffentlich zugänglichen Bereichen gefilmt wird und als Hauptzweck der Aufnahmen die Verwendung von Filmaufnahmen zur Dokumentation eines etwaigen Unfallhergangs angegeben wird, ist der Einsatz – auch wenn die Kameras von Privatpersonen eingesetzt werden – an Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), zu messen.“

Das bedeutet, dass wenn der Zweck der Aufnahmen darin besteht, diese später vor Gericht als Beweismittel zu nutzen, die restriktive Auffassung der Aufsichtsbehörden im Ergebnis in der Tat regelmäßig zur Unzulässigkeit der Dashcam-Nutzung führen würde, soweit es sich nicht um die Ausnahme der sogenannten Crashcam handelt.

Das bedeutet wiederum aber auch, dass, wenn der Zweck der Aufnahmen ein anderer wäre, dann ggf. die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO greifen könnte. Diese Norm bestimmt, dass soweit eine Verarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt, die DSGVO keine Anwendung findet. Die Folge wäre, dass die Nutzung der Dashcam zu rein familiären und privaten Zwecken erlaubt wäre. Dies könnte beispielswiese der Fall sein bei Anfertigung eines (längeren) Erinnerungsvideos von einer Urlaubsautofahrt, um später besonders interessante Momente oder Sehenswürdigkeiten in einem Urlaubsvideo (für heimischen Gebrauch) verwenden zu können. Auch zufällige Ereignisse können für  persönliche Zwecke interessant sein, wie sich an dem Fall eines Meteoriten in Russland gezeigt hat, von dem zahlreiche gute Aufnahmen vorhanden waren, weil in Russland Dashcams bereits damals weit verbreitet waren (https://de.wikipedia.org/wiki/Meteor_von_Tscheljabinsk). Wenn man die Begründung der DSK liest, dann dürfte die Nutzung der Dashcam aufgrund datenschutzrechtlicher Überlegungen dann grundsätzlich nicht mehr verboten werden, da der Hauptzweck solcher Aufnahmen ja nicht in der Beweisführung liegt und die DSGVO aufgrund der ausschließlich privaten Nutzung keine Anwendung findet.

…und im Falle des Unfalls dann wieder eine Zweckänderung…?

Wenn sich im Zusammenhang mit der Aufnahme eines solchen rein privat-familiären Videos ein Unfall ereignet, welcher mitaufgezeichnet und später im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als Beweismittel verwendet wird, so war auf jeden Fall der Hauptzweck der Aufnahme nicht die Beweisführung, sondern die Anfertigung eines privat-familiären Videos. Inwiefern diese Argumentationslinie vor Gerichten, die über einen Bußgeldbescheid der Datenschutzaufsichtsbehörden zu entscheiden hätten, Bestand haben wird und gegebenenfalls zur Aufhebung des Bescheids führt, ist natürlich ungewiss. Bisher gab es, soweit uns bekannt ist, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder eines aufsichtsbehördlichen Bußgeldverfahrens keine entsprechenden Zweckangaben. Die jeweilige Aufsichtsbehörde müsste jedoch vermutlich erheblichen Begründungsaufwand betreiben, um gegen ihre eigene konsolidierte Auffassung zu argumentieren.

Was ist aus Sicht des Datenschutzes im Übrigen zu beachten?

Soweit der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist und die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nicht greift, wären außer der Sicherstellung der nur kurzzeitigen und anlassbezogenen Aufzeichnung, alle Pflichten, die die DSGVO mit sich bringt, zu erfüllen.

Insbesondere geht es hier um die sogenannten Informationspflichten, die die Datenschutz-Grundverordnung in den Artt. 12 ff. DSGVO festlegt und die wir in unserer Reihe zu den Betroffenenrechten hier ausführlich erörtert haben. Die Datenschutzaufsichtsbehörden betonen (vgl. Seite 2 des Positionspapiers vom 28.01.2019), dass die Informationspflichten von Fahrzeugführern, die während der Fahrt eine Dashcam einsetzen und die Aufnahmen später vor Gericht nutzen möchten, erfüllt werden müssten, was sich bei einem fahrenden Fahrzeug jedoch äußerst schwierig gestalten dürfte.

Das Auto müsste, um die Informationspflichten gemäß Artt. 12 ff. DSGVO zu erfüllen, zu einem fahrenden Warnschild werden, welches viele persönliche Angaben des Autofahrers enthält (als eine Art Impressum). Die meisten – vor allem die privaten – Autofahrer dürfte dies sicherlich abschrecken. Die nichterfüllten Informationspflichten wären aber für die Aufsichtsbehörden auch für sich genommen ein Grund, Bußgelder zu verhängen. Darauf machen sie in ihrem Positionspapier auch aufmerksam und betonen, dass die empfindlichen Bußgelder die finanziellen Vorteile aus einem erfolgreichen Zivilprozess unter Umständen wieder aufheben könnten.

Drohen wirklich Bußgelder?

Wie beispielsweise die Praxis der Datenschutzbehörde aus Hessen zeigt, sind die Aufsichtsbehörden beim Thema Dashcam willens und in der Lage durchzugreifen. Im 44. Tätigkeitsbericht informiert der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) darüber, dass er im Berichtsjahr 2015 mehrere Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz sogenannter Dashcams im Straßenverkehr abgeschlossen habe (hierzu vgl. den 44. Tätigkeitsbericht des HBDI ab S. 101).

Dabei ist zu bedenken, dass der Bußgeldrahmen im Jahr 2015 deutlich niedriger war und bei maximal 300.000 EUR lag. Seit der Geltung der DSGVO wurde die mögliche Bußgeldhöhe deutlich erhöht (zur Erinnerung: bis zu 2 % oder 4 % des weltweiten Umsatzes oder bis zu 10 oder 20 Mio. EUR bei Unternehmen je nach Tatbestand und je nachdem, was höher liegt). So ist im Fall einer Privatperson zwar eher nicht damit zu rechnen, dass das Bußgeld im Millionenbereich liegen wird, im Fall eines Unternehmens, welches beispielsweise eine ganze Fahrzeugflotte mit Dashcams ausstattet, könnte dies durchaus der Fall sein. Schließlich sollen Bußgelder gemäß Art. 83 Abs. 1 DSGVO Abschreckungswirkung entfalten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.05.2018 (Az.: VI ZR 233/17) die Beweisverwertbarkeit von Aufnahmen im Zivilprozess grundsätzlich nicht verneint, denn aus datenschutzrechtlicher Sicht bleibt die Aufnahme rechtswidrig, soweit die datenschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Fazit

Dashcams in der Standardvariante mit einer dauerhaften anlasslosen Aufzeichnung zum Zweck der Beweisführung sind aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig. Soweit eine Kamera zum Einsatz kommt, die anlassbezogen, nur kurzzeitig aufzeichnet und die restlichen Pflichten, die die DSGVO auferlegt (insb. die Informationspflichten) erfüllt sind, wäre ihr Einsatz jedoch zulässig. Alle weiteren Gedankenspiele – so interessant sie auch sein mögen – bergen in der Umsetzung ein nicht zu unterschätzendes Bußgeldrisiko. Lassen Sie lieber die Finger davon.

Haben Sie Fragen zur Verwendung von Dashcams oder anderer Systeme zur Videoüberwachung? Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne!