Im Oktober 2013 wurde die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geändert. Diese Verordnung regelt, welche Maßnahmen ein Arbeitgeber durchführen muss und welche er nur anbieten muss. Letztlich ist bei der Pflichtvorsorge nur das Beratungsgespräch verpflichtend. Jegliche Untersuchung hingegen erfolgt freiwillig. In der ArbMedVV ist das in § 2 Abs. 1 Nr. 3 wie folgt formuliert: Arbeitsmedizinische Vorsorge „beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt“. Mehr als ein Beratungsgespräch muss also nicht durchgeführt werden. Alles Weitere erfolgt auf freiwilliger Basis. Allerdings müssen selbstverständlich sowohl der Verlauf der Untersuchung, als auch die Untersuchungsergebnisse vertraulich zwischen Arzt und Arbeitnehmer bleiben. Etwaige Befunde sind immer dem Arbeitnehmer auszuhändigen, dieser entscheidet dann eigenständig über eine eventuelle Weitergabe, z. B. an den Arbeitgeber. Die einzige Information, die der Arbeitgeber zu Vorsorgeterminen erhält, ist eine Vorsorgebescheinigung, die der Arzt gem. § 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ausstellen muss. Diese Vorsorgebescheinigung muss darlegen, „dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat“. Ohne durchgeführtes Beratungsgespräch besteht ein Beschäftigungsverbot. Lehnt der Arbeitnehmer, die darauf folgende Untersuchung ab, kann er weiter beschäftigt werden, kann sich aber später bei Gesundheitsschäden nicht auf die fehlende Untersuchung berufen. Die Änderungen an der ArbMedVV dürften weitreichende Konsequenzen für die Unternehmen bis hinein in Betriebsvereinbarungen haben. Sprechen Sie mich an, ich unterstütze Sie gerne bei der Aktualisierung Ihrer betriebsinternen Regelungen zu Vorsorgeuntersuchungen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und ArbMedVV
Im Oktober 2013 wurde die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geändert.
18.08.2015
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